§

 

Auszug aus unserer Satzung, die Mitgliedschaft betreffend:

 § 5 Aufnahme

1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mitunterzeichnet sein muss, entscheidet die Mitgliederversammlung. 

2. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen. (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien). 

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben.

Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

 

 § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht

a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen; 

b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden. 

2. Alle Mitglieder sind dazu angehalten, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. 

3. Alle aktiven Mitglieder sind dazu angehalten, an den Wettbewerben teilzunehmen und sich an den aktiven Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen. Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres fällig, spätestens aber bis zum 20. Februar des neuen Geschäftsjahres zu überweisen.

5. In besonderen Härtefällen kann der Gesamtvorstand – auf schriftlichen Antrag – Mitglieder zeitweise von der Beitragspflicht befreien. 

6. Ehrenmitglieder/ Ehrenvorstände sind beitragsfrei. 

7. Treffpunkt ist jeweils der 1. und der 3. Mittwoch eines Monats.